Weiter äussern sich die Materialien auch zu der Form, in der die medizinische Begutachtung zu erfolgen hat. So wird explizit ausgeführt, dass der Entscheid der Behörde nicht immer auf ein Gutachten zu gründen habe, sondern dass vielmehr bereits ein Arztbericht genügend Hinweise auf den Gesundheitszustand geben könne (vgl. zum Ganzen Beilage 31 zum Tagblatt des Grossen Rats – 2002, S. 15).