Ein differenzierteres Bild präsentiert sich bei einer Sichtung der Gesetzesmaterialien zum SMVG. So wird zunächst festgehalten, dass es sich bei der Hafterstehungsfähigkeit um einen Rechtsbegriff handle, dessen Beurteilung ausschliesslich der urteilenden Behörde obliege. Dagegen seien die Einschätzung der geistigen und körperlichen Gesundheit und die Beurteilung von möglichen Auswirkungen, die eine Haftsituation darauf haben könne, stets durch eine medizinische Fachperson vorzunehmen. Damit soll in erster Linie klargestellt werden, dass die Beurteilung der physischen und psychischen Gesundheit und der Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit auseinanderfallen.