Dafür spricht auch, dass einem Parteigutachten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (BGE 132 III 83 E. 3.4). Grundsätzlich dürfen sich Entscheide damit nicht ausschliesslich auf Parteigutachten stützen, jedenfalls dann nicht, wenn die Einholung eines Gutachtens vorgeschrieben ist (Donatsch Andreas, in: Donatsch Andre- 6 as/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 15 zu Art. 182).