Gemäss Art. 25 Abs. 2 SMVG entscheidet die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion unter Beizug einer sachverständigen Person über die Hafterstehungsfähigkeit. Auf den ersten Blick scheint der Gesetzestext dafür zu sprechen, dass Art. 25 Abs. 2 SMVG die Behörde stets dazu verpflichtet, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Dafür spricht auch, dass einem Parteigutachten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (BGE 132 III 83 E. 3.4).