Bei der Beurteilung der Frage, ob zur umfassenden Erstellung des Sachverhaltes weitere Beweise erforderlich sind, hat sie das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen (antizipierte Beweiswürdigung). Auch in diesem Bereich steht der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 9 zu Art. 18 mit Verweis auf BGE 122 V 162; aus der neueren Rechtsprechung auch BGE 140 I 285 E. 6.3.1. mit weiteren Hinweisen).