O., N 8 f. zu Art. 18). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Tatsachen zu beweisen sind, die nach Ansicht der Behörde bereits feststehen d.h. bewiesen sind, oder ihnen für den zu fällenden Entscheid keine Relevanz zukommt (Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, N 29). Bei der Beurteilung der Frage, ob zur umfassenden Erstellung des Sachverhaltes weitere Beweise erforderlich sind, hat sie das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen (antizipierte Beweiswürdigung).