Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht der Behörde ein erhebliches Ermessen zu, dessen Ausübung jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss zu erfolgen hat. Erachtet die Behörde den Sachverhalt als umfassend erstellt, kann sie auf weitere Untersuchungen verzichten, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 8 f. zu Art.