Das Untersuchungsprinzip gilt allerdings nur im Rahmen des – in der Regel von den Parteien vorgegebenen – Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes. Ausserhalb des Streitgegenstand liegende Umstände muss die Behörde nicht abklären und in die Beweisführung einbeziehen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 2 zu Art. 18).