23. Die Sachverhaltsermittlung im bernischen Verwaltungsprozess richtet sich grundsätzlich nach Art. 18 VRPG. Danach hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Abs. 1) und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Abs. 2).