5 Die Vorinstanz und auch die Generalstaatsanwaltschaft bringen im Wesentlichen vor, dass es sich auch bei den vom Beschwerdeführer beauftragten Personen um Sachverständige im Sinne von Art. 25 Abs. 2 SMVG handle. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeugnissen ergebe sich zwar, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, dieser könne aber im Rahmen des Vollzugs ausreichend Rechnung getragen werden, weshalb die Hafterstehungsfähigkeit zu bejahen sei.