22. Der Beschwerdeführer bringt vor, indem die Vorinstanz ihren Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit ausschliesslich auf die von ihm eingereichten Arztberichte gestützt habe, habe sie gegen das SMVG verstossen. Seine Eingaben hätten zumindest Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit erstellt, weshalb die POM verpflichtet gewesen wäre, ein Gutachten anzuordnen und erst gestützt darauf zu entscheiden. Damit wirft er der Vorinstanz eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln.