Soweit dieser Antrag dahin geht, den Beschwerdeführer auf eine allfällige unbefristete Hafterstehungsunfähigkeit abklären zu lassen, stellt dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, auf welche nicht einzutreten ist. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Gründe für eine ausnahmsweise Erweiterung sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer damit eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügen will, wird im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher darauf einzugehen sein.