Der Beschwerdeführer beantragte im Verfahren vor der Vorinstanz stets einen auf sechs Monate befristeten Strafaufschub und machte anhand zahlreicher Arztberichte eine vorübergehende Hafterstehungsunfähigkeit geltend. In seiner Beschwerde ans Obergericht stellt er nun erstmals den Antrag, die Hafterstehungsfähigkeit sei gutachterlich abzuklären.