20. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Parteibegehren, hilfsweise unter Berücksichtigung der Begründung. Er kann deckungsgleich oder enger, grundsätzlich nicht weiter sein als das Anfechtungsobjekt. In Ausnahmefällen kann es sich, insbesondere bei engem Sachzusammenhang, bei bestehender Aufsichtsfunktion über die verfügende Behörde oder aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen, den Streitgegenstand auf die ursprünglich nicht angefochtenen Teile des Anfechtungsgegenstandes oder gar darüber hinaus zu erweitern (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, S. 149 f.).