18. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG beschwerdelegitimiert, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen ist, dadurch einen rechtlichen Nachteil erleidet und ein gutheissendes Urteil diesen Nachteil zu beseitigen vermöchte. Dies gilt vorliegend 4 zumindest in dem Umfang, als die Dauer des im Vorverfahren beantragten befristeten Strafaufschubs das Beschwerdeverfahren nicht überdauert.