16. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte die Verfahrensleitung die Replik der Generalstaatsanwaltschaft und der POM mit der Möglichkeit zur Duplik zu. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 61), als auch die POM (pag. 63) verzichteten auf eine entsprechende Eingabe, worauf die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Januar 2017 für abgeschlossen erklärte (pag. 67 ff.). II.