15. Mit Verfügung vom 12. Dezember räumte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik ein (pag. 41 ff.), welche dieser mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 fristgerecht wahrnahm (pag. 47 ff.). Darin brachte er insbesondere vor, dass es sich bei den von ihm beigezogenen Sachverständigen gerade nicht um Sachverständige nach Art. 25 Abs. 2 SMVG handle, da diese nicht von der zuständigen Behörde beauftragt worden seien.