Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Gutachten von Sachverständigen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) eingereicht habe, die nicht auf eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit hindeuteten, weshalb sich das Einholen weiterer Gutachten erübrige. Des Weiteren verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf die restriktive Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich des unbegrenzten Strafaufschubs einer Freiheitsstrafe aus medizinischen Gründen (pag. 35 ff.).