14. Die Verfahrensleitung räumte der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. November 2016 Gelegenheit ein, zur Beschwerde vom 23. August 2016 bzw. 28. September 2016 Stellung zu nehmen (pag. 31 f.). Innert der gewährten Frist erreichte das Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Gutachten von Sachverständigen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG;