13. Mit Schreiben vom 18. November 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers den getroffenen Entscheid nicht als unrichtig erscheinen liessen. Ferner ergänzte sie, dass sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen keine Hafterste- 3 hungsunfähigkeit ergebe, weshalb der Beizug einer sachverständigen Person nicht angezeigt gewesen sei (pag. 29 f.).