12. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die Kammer mit Verfügung vom 16. November 2016 das Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig forderte sie die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme und die Vollzugsakten einzureichen (pag. 23 f.).