2. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: ASMV) zum Strafantritt per 12. September 2016 aufgefordert (pag. 4 Vorakten). Mit Schreiben vom 9. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, um sechsmonatigen Strafaufschub, da er aufgrund starker Migräneattacken momentan nicht hafterstehungsfähig sei (Beilage 3 zur Beschwerde vom 23. August 2016, pag. 10 Vorakten).