Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 395 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. Oktober 2016 (2016.POM.457) Die 2. Strafkammer hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag auf gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwer- deführers wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Begründung: I. 1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 25. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Mo- naten. 2. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nach- folgend: ASMV) zum Strafantritt per 12. September 2016 aufgefordert (pag. 4 Vor- akten). Mit Schreiben vom 9. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, um sechsmonatigen Strafaufschub, da er aufgrund starker Migräneattacken momentan nicht hafterstehungsfähig sei (Beilage 3 zur Beschwerde vom 23. August 2016, pag. 10 Vorakten). Diesem Schreiben leg- te er ein Arztzeugnis von Dr. D.________ vom 6. August 2016 betreffend Probleme mit dem Wirbelsäulenapparat und stärksten Migränen bei (Beilage 8 zur Be- schwerde vom 23. August, pag. 9 Vorakten). Die ASMV wies das Gesuch des Be- schwerdeführers mit Schreiben vom 19. August 2016 ab (pag. 6 Vorakten). 3. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer am 22. August 2016 eine beschwerde- fähige Verfügung (Beilage 5 zur Beschwerde vom 23. August 2016, pag. 10 Vorak- ten). 4. Am 23. August 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Aufgebots- und Vollzugsverfügung der ASMV vom 19. Juli 2016 und einen 2 Strafaufschub um sechs Monate beantragte. Mit der Beschwerde reichte er einen Kurzbericht seiner Psychotherapeutin, Frau E.________, zu seiner geistigen Ver- fassung und einen Bericht von Dr. F.________ hinsichtlich der Kopfschmerzpro- blematik (Beilagen 7 und 6 der Beschwerde vom 23. August 2016, pag. 9 Vorak- ten) ein. 5. Mit Schreiben vom 29. August 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe- richt vom 4. April 2016 von med. pract. G.________ und einen Brief von Dr. med. H.________ vom 18. August 2016 betreffend seine Kopfschmerzen ein (Beilagen zum Schreiben vom 29. August 2016, pag. 15 Vorakten). 6. Am 30. August 2016 erliess die ASMV die vom Beschwerdeführer beantragte an- fechtbare Verfügung und wies das Gesuch um Vollzugsaufschub ab (Beilage 2 zur Beschwerde vom 28. September 2016, pag. 37 Vorakten). 7. Mit Schreiben vom 26. September 2016 (pag. 28 Vorakten) reichte der Beschwer- deführer einen Bericht von med. pract. I.________ datiert vom 7. September 2016 (pag. 26 f. Vorakten) und ein Schreiben vom 8. September 2016 von Dr. med. J.________ zu den Akten (pag. 25 Vorakten). 8. Am 28. September 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen die Verfügung der ASMV vom 30. August 2016 an die POM (pag. 37 ff. Vor- akten). Darin stellte er die gleichen Rechtsbegehren wie in seiner Beschwerde vom 23. August 2016 und beantragte die Vereinigung der beiden Verfahren. 9. Mit Verfügung vom 30. September 2016 gab die POM der Verfahrensvereinigung statt und stellte einen Entscheid in Aussicht (pag. 37 ff. Vorakten). 10. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 wies die POM die Beschwerde vom 23. Au- gust 2016 bzw. 28. September 2016 ab, soweit sie darauf eintrat (pag. 15 ff.). 11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte nebst der Aufhebung des Ent- scheids vom 11. Oktober 2016 die gutachterliche Abklärung seiner Hafterste- hungsfähigkeit. Weiter stellte er den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (pag. 2 ff.). 12. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die Kammer mit Verfügung vom 16. Novem- ber 2016 das Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig forderte sie die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme und die Vollzugsakten einzureichen (pag. 23 f.). 13. Mit Schreiben vom 18. November 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers den getroffenen Ent- scheid nicht als unrichtig erscheinen liessen. Ferner ergänzte sie, dass sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen keine Hafterste- 3 hungsunfähigkeit ergebe, weshalb der Beizug einer sachverständigen Person nicht angezeigt gewesen sei (pag. 29 f.). 14. Die Verfahrensleitung räumte der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. November 2016 Gelegenheit ein, zur Beschwerde vom 23. August 2016 bzw. 28. September 2016 Stellung zu nehmen (pag. 31 f.). Innert der gewährten Frist er- reichte das Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Gutachten von Sachverständigen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) eingereicht habe, die nicht auf eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit hindeuteten, weshalb sich das Einholen weiterer Gutachten erübrige. Des Weiteren verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf die restriktive Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich des unbegrenzten Straf- aufschubs einer Freiheitsstrafe aus medizinischen Gründen (pag. 35 ff.). 15. Mit Verfügung vom 12. Dezember räumte die Verfahrensleitung dem Beschwerde- führer die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik ein (pag. 41 ff.), welche dieser mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 fristgerecht wahrnahm (pag. 47 ff.). Darin brachte er insbesondere vor, dass es sich bei den von ihm beigezogenen Sachver- ständigen gerade nicht um Sachverständige nach Art. 25 Abs. 2 SMVG handle, da diese nicht von der zuständigen Behörde beauftragt worden seien. Die eingereich- ten Gutachten attestierten zudem nur eine vorübergehende Hafterstehungsun- fähigkeit und es wäre an der POM gelegen, die [generelle] Hafterstehungsfähigkeit abzuklären. 16. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte die Verfahrensleitung die Replik der Ge- neralstaatsanwaltschaft und der POM mit der Möglichkeit zur Duplik zu. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 61), als auch die POM (pag. 63) verzichteten auf eine entsprechende Eingabe, worauf die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Januar 2017 für abgeschlossen erklärte (pag. 67 ff.). II. 17. Gemäss Art. 81a SMVG beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss An- wendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 18. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG beschwerdelegitimiert, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen ist, dadurch einen rechtlichen Nachteil erleidet und ein gutheissendes Urteil diesen Nachteil zu beseitigen vermöchte. Dies gilt vorliegend 4 zumindest in dem Umfang, als die Dauer des im Vorverfahren beantragten befriste- ten Strafaufschubs das Beschwerdeverfahren nicht überdauert. 19. Formell angefochten ist der Entscheid der POM vom 11. Oktober 2016. Dabei han- delt es sich um einen auf öffentliches Recht gestützten Endentscheid in einer Ver- fügungsangelegenheit. Materielles Anfechtungsobjekt ist damit die Aufgebots- und Vollzugsverfügung der ASMV vom 19. Juli 2016. 20. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Parteibegehren, hilfsweise unter Berücksichtigung der Begründung. Er kann deckungsgleich oder enger, grundsätz- lich nicht weiter sein als das Anfechtungsobjekt. In Ausnahmefällen kann es sich, insbesondere bei engem Sachzusammenhang, bei bestehender Aufsichtsfunktion über die verfügende Behörde oder aus prozessökonomischen Gründen rechtferti- gen, den Streitgegenstand auf die ursprünglich nicht angefochtenen Teile des An- fechtungsgegenstandes oder gar darüber hinaus zu erweitern (Markus Müller, Ber- nische Verwaltungsrechtspflege, S. 149 f.). Der Beschwerdeführer beantragte im Verfahren vor der Vorinstanz stets einen auf sechs Monate befristeten Strafaufschub und machte anhand zahlreicher Arztbe- richte eine vorübergehende Hafterstehungsunfähigkeit geltend. In seiner Be- schwerde ans Obergericht stellt er nun erstmals den Antrag, die Hafterstehungs- fähigkeit sei gutachterlich abzuklären. Soweit dieser Antrag dahin geht, den Beschwerdeführer auf eine allfällige unbefris- tete Hafterstehungsunfähigkeit abklären zu lassen, stellt dies eine unzulässige Er- weiterung des Streitgegenstandes dar, auf welche nicht einzutreten ist. Der ent- sprechende Antrag ist abzuweisen. Gründe für eine ausnahmsweise Erweiterung sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge- macht. Soweit der Beschwerdeführer damit eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügen will, wird im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher darauf einzugehen sein. 21. Unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG) einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 22. Der Beschwerdeführer bringt vor, indem die Vorinstanz ihren Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit ausschliesslich auf die von ihm eingereichten Arztberichte gestützt habe, habe sie gegen das SMVG verstossen. Seine Eingaben hätten zu- mindest Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit erstellt, weshalb die POM verpflich- tet gewesen wäre, ein Gutachten anzuordnen und erst gestützt darauf zu entschei- den. Damit wirft er der Vorinstanz eine unvollständige Feststellung des Sachver- halts vor und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Be- weiswürdigungsregeln. 5 Die Vorinstanz und auch die Generalstaatsanwaltschaft bringen im Wesentlichen vor, dass es sich auch bei den vom Beschwerdeführer beauftragten Personen um Sachverständige im Sinne von Art. 25 Abs. 2 SMVG handle. Aus den vom Be- schwerdeführer eingereichten Zeugnissen ergebe sich zwar, dass eine gesundheit- liche Beeinträchtigung bestehe, dieser könne aber im Rahmen des Vollzugs aus- reichend Rechnung getragen werden, weshalb die Hafterstehungsfähigkeit zu be- jahen sei. 23. Die Sachverhaltsermittlung im bernischen Verwaltungsprozess richtet sich grundsätzlich nach Art. 18 VRPG. Danach hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Abs. 1) und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermitt- lungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Abs. 2). Das Untersuchungsprinzip gilt allerdings nur im Rahmen des – in der Regel von den Parteien vorgegebenen – Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes. Ausserhalb des Streitgegenstand liegende Umstände muss die Behörde nicht abklären und in die Beweisführung einbeziehen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 2 zu Art. 18). Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht der Behörde ein erhebliches Ermessen zu, dessen Ausübung jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss zu erfolgen hat. Erachtet die Behörde den Sachverhalt als umfas- send erstellt, kann sie auf weitere Untersuchungen verzichten, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft sind (Merk- li/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 8 f. zu Art. 18). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Tatsachen zu beweisen sind, die nach Ansicht der Behörde bereits feststehen d.h. bewiesen sind, oder ihnen für den zu fällenden Entscheid keine Re- levanz zukommt (Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Wald- mann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, N 29). Bei der Beurteilung der Frage, ob zur umfassenden Erstellung des Sachverhaltes wei- tere Beweise erforderlich sind, hat sie das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen (antizipierte Beweiswürdigung). Auch in diesem Bereich steht der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 9 zu Art. 18 mit Verweis auf BGE 122 V 162; aus der neueren Rechtsprechung auch BGE 140 I 285 E. 6.3.1. mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 SMVG entscheidet die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion unter Beizug einer sachverständigen Person über die Hafterste- hungsfähigkeit. Auf den ersten Blick scheint der Gesetzestext dafür zu sprechen, dass Art. 25 Abs. 2 SMVG die Behörde stets dazu verpflichtet, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Dafür spricht auch, dass einem Parteigutachten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (BGE 132 III 83 E. 3.4). Grundsätzlich dürfen sich Entscheide damit nicht ausschliesslich auf Parteigutachten stützen, jedenfalls dann nicht, wenn die Einho- lung eines Gutachtens vorgeschrieben ist (Donatsch Andreas, in: Donatsch Andre- 6 as/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, N 15 zu Art. 182). Ein differenzierteres Bild präsentiert sich bei einer Sichtung der Gesetzesmateriali- en zum SMVG. So wird zunächst festgehalten, dass es sich bei der Hafterste- hungsfähigkeit um einen Rechtsbegriff handle, dessen Beurteilung ausschliesslich der urteilenden Behörde obliege. Dagegen seien die Einschätzung der geistigen und körperlichen Gesundheit und die Beurteilung von möglichen Auswirkungen, die eine Haftsituation darauf haben könne, stets durch eine medizinische Fachperson vorzunehmen. Damit soll in erster Linie klargestellt werden, dass die Beurteilung der physischen und psychischen Gesundheit und der Entscheid über die Hafterste- hungsfähigkeit auseinanderfallen. Die Behörde soll mit anderen Worten die medizi- nische Einschätzung nicht selber machen, sondern diese zwingend einer Fachper- son überlassen. Weiter äussern sich die Materialien auch zu der Form, in der die medizinische Begutachtung zu erfolgen hat. So wird explizit ausgeführt, dass der Entscheid der Behörde nicht immer auf ein Gutachten zu gründen habe, sondern dass vielmehr bereits ein Arztbericht genügend Hinweise auf den Gesundheitszu- stand geben könne (vgl. zum Ganzen Beilage 31 zum Tagblatt des Grossen Rats – 2002, S. 15). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es nicht unzulässig ist, auf medi- zinische Berichte abzustellen, die nicht von der zuständigen Behörde, sondern von der beschuldigten Person eingeholt werden. Denn Verfasser ist auch in diesem Fall eine medizinische Fachperson, die grundsätzlich über hinreichende Qualifikationen verfügt, um den Gesundheitszustand einer Person einzuschätzen. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind solche Gutachten nicht per se unbeacht- lich, sondern bloss mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da der Gutach- ter vom Beschuldigten nach seinen Kriterien ausgewählt wurde, zu ihm in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm bezahlt wird (Koller, BSK, N 13 zu Art. 92 StGB mit Verweis auf BGE 127 I 73 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2008 vom 30.3.2009). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz nicht au- tomatisch gegen den Untersuchungsgrundsatz verstiess, wenn sie ihre Entschei- dung betreffend die Hafterstehungsfähigkeit ausschliesslich auf die vom Be- schwerdeführer beigebrachten Arztberichte stützte. Soweit sie im Rahmen der anti- zipierten Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangte, dass der Sachverhalt umfas- send abgeklärt sei, war es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots sogar geboten, auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten. Die Anord- nung wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn sie dazu gedient hätte, bestehende Zweifel über die momentane Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus- zuräumen. Soweit der Beschwerdeführer indessen vorbringt, die POM wäre auch verpflichtet gewesen, Abklärungen zu einer langfristigen Hafterstehungsunfähigkeit anzustel- len, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche wurde weder vom Beschwerdefüh- 7 rer vorgebracht, noch bestanden sonstige Hinweise, die auf einen entsprechenden Zustand hingedeutet hätten. 24. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus den von ihm eingereichten medizini- schen Gutachten lasse sich eine vorübergehende Hafterstehungsunfähigkeit ablei- ten. Die Kantone sind verpflichtet, Strafurteile zu vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB). Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleich- heitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich der Verschiebung des Strafvollzugs auf unbestimmte Zeit erheblich ein. Der Strafvoll- zug bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser, vom an- deren weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesund- heit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt somit offensichtlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kommt eine solche Verschiebung nur ausnahmsweise in Frage. Eine Ausnahme ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständi- ge Hafterstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2014 vom 6.10.2014 E. 4 sowie 6B_377/2010 vom 25.5.2010 E. 2.1 mit weiteren Hinwei- sen). Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen haben damit grundsätzlich im Rahmen eines (ggf. modifizierten) Vollzugs zu erfolgen. Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrich- tung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital einer Vollzugs- einrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechendem Gesund- heitszustand – ein Aufschub in Frage (Koller, BSK, N 11 zu Art. 92 StGB mit Hin- weisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch Art. 25 SMVG auszulegen und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte beschränkte Hafterstehungsunfähigkeit zu beurteilen. 25. Es ist somit zu prüfen, ob die POM die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerde- führers zu Recht bejahte. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Arztberichte wurden von der Vorin- stanz korrekt zusammengefasst. Es handelt sich dabei einerseits um den von E.________ (Psychotherapeutin) verfassten und von Dr. med K.________ (Fachärztin Psychiatrie) unterzeichneten Bericht, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund von komplexen Traumafolgestörungen und einer seit Jahren bestehenden Belastungssituation seit November 2013 in psychologi- scher Behandlung steht. Die beim Beschwerdeführer auftretenden Störungen zeig- ten sich in Symptomen wie chronischer Nervosität, Leere, Hoffnungslosigkeit, ge- störtem Schlafrhythmus, starkem sozialem Rückzug, wiederkehrender Angstge- fühle, Cannabisabhängigkeit sowie einem ausgeprägten Angstsyndrom. Obwohl 8 sich die Länge des Gerichtsverfahrens negativ auf die Gesundheit des Beschwer- deführers ausgewirkt habe, sei während der Psychotherapie eine Verbesserung des Zustands erzielt worden. Während zu Beginn der Behandlung noch Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit bestanden hätten, fühle sich der Patient vom psychi- schen Zustand her in der Lage, die Haft anzutreten. Da der Patient aber momentan noch unter erheblichen Schmerzen leide und sich in chiropraktischer Behandlung befinde, sei es sinnvoll, die Behandlung abzuschliessen und den Termin des Haft- beginns um einige Monate zu verschieben, um die Fortsetzung des positiven Ver- laufs nicht zu gefährden (Kurzbericht E.________ vom 10. August 2016, Beilage 6 der Beschwerde vom 23. August 2016, pag. 9 Vorakten). Weiter leide der Beschwerdeführer an Problemen des Wirbelsäulenapparates, u.a. wegen stärksten Migränen, und befinde sich momentan in einer relativ schlechten Phase. Bevor er sich von dieser erholt habe, könne er der Verurteilung nicht nach- kommen. Der Patient könne momentan ohne Medikamente nicht leben, weshalb der Strafvollzug für einige Monate aufgeschoben werden müsse (Arztzeugnis Dr. D.________ vom 17.04.2016, Beilage 8 zur Beschwerde vom 23. August, pag. 9 Vorakten). Schliesslich liegen den Akten weitere medizinische Berichte von Dr. F.________ vom 15. August 2016, med. pract. G.________ vom 18. April 2016, Dr. med. H.________ vom 18. August 2016, med. pract. I.________ vom 7. September 2016 sowie von Dr. med. J.________ vom 8. September 2016 bei. Es handelt sich dabei um Untersuchungsberichte und Diagnosen hinsichtlich der Kopfschmerzproblema- tik des Beschwerdeführers. Gestützt auf diese medizinischen Befunde kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt, die Schwelle zur Hafterste- hungsunfähigkeit aber nicht überschritten sei. So werde lediglich vorgebracht, dass es wünschenswert wäre, die medikamentöse und chiropraktische Behandlung zu beenden, was für einen Vollzugsaufschub nicht ausreiche. Weiter verfüge das Re- gionalgefängnis Biel zwar nicht über einen eigenen Gesundheitsdienst, könne aber bei Bedarf einen Gefängnisarzt aufbieten und so die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleisten. Nach einer Übergangszeit werde er in eine Vollzugsanstalt mit eigenem Gesundheitsdienst überwiesen. 26. Nach Würdigung der Gesamtumstände kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der POM zum Schluss, der angeordnete Strafantritt im Regionalgefängnis Biel sei zu vertreten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen sind zwar durchaus geeignet den Vollzug zeitweilen zu erschweren, vermögen aber weder eine dauerhafte, noch eine vorübergehende Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen. Wenn im Gutachten von E.________ ausgeführt wird, dass die Fort- führung der Behandlung wünschenswert sei, um die erzielten Fortschritte nicht zu gefährden, wird damit gleichzeitig keine medizinische Erforderlichkeit indiziert, wie sie für einen Strafaufschub erforderlich wäre. Zudem fühlt sich der Beschwerdefüh- 9 rer gemäss dem angesprochenen Kurzbericht – aus psychischer Sicht – selber in der Lage, die Haft anzutreten. Was die Migräneprobleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass es sich dabei um ein bereits seit 13 Jahren bestehendes Sym- ptom handle (Arztbericht G.________), das sich bis heute als therapieresistent er- wiesen habe. Die Ursache scheint schwierig zu eruieren, weshalb nebst den Unter- suchungen meist auf eine Medikation abgestellt wird. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist im Regionalgefängnis Biel sowohl der Zugang zu einem Arzt, der seinerseits Medikamente verschreiben kann, als auch die kontrollierte Abgabe von Heilmitteln ohne weiteres sichergestellt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Migräneanfälle des Beschwerdeführers durch die Inhaftierung zu einer lebens- bedrohlichen Gefahr würden, die einen Haftaufschub rechtfertigen könnte. Der blosse Umstand, dass die Genesung ausserhalb der Haftanstalt allenfalls besser voranschreiten würde und somit aus medizinischer Sicht wünschenswert wäre, genügt nicht, um das öffentliche Interesse am zeitnahen Vollzug der Strafe zu be- seitigen. Auch sonst sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen Strafaufschub zu rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf eine Pauschal- gebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bern, 16. Februar 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10