b der EM-Verordnung verstösst demnach gegen Bundesrecht und findet keine Anwendung mehr. Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Strafe von insgesamt 34 Monaten verurteilt, wovon 22 Monate bedingt vollziehbar sind (amtliche Akten ASMV, pag. 3). Der Strafvollzug in Form des EM könnte dem Beschwerdeführer daher im heutigen Zeitpunkt also nicht mehr bewilligt werden. IV. Kosten und Parteientschädigung