17.5. Im Übrigen ist auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17.3.2016 und 6B_1204/2015 vom 3.10.2016 hinzuweisen. Demnach erlaubt das Bundesrecht den Strafvollzug in Form des EM bei teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen, deren Gesamtdauer ein Jahr überschreitet, nicht, selbst wenn der unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe weniger als ein Jahr ausmacht. Art. 3 Abs. 1 Bst. b der EM-Verordnung verstösst demnach gegen Bundesrecht und findet keine Anwendung mehr.