9 nicht an die Vereinbarung gehalten und das Vertrauen der Vollzugsbehörden missbraucht hat. Mildere Massnahmen waren keine angezeigt. Der Abbruch der Sondervollzugsform des EM, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, ist dem Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist daher gewahrt. Die Beschwerde ist abzuweisen.