h EM-Verordnung). Zusammenfassend pflichtet die Kammer der POM bei und erachtet die Voraussetzungen zur Bewilligung des EM-Vollzugs gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. f, Bst. g und h der EM-Verordnung als nicht mehr erfüllt. Ferner verstiess der Beschwerdeführer in schwerer Weise gegen die Vollzugsanordnung. Ein Abbruch des EM-Vollzugs ist somit zulässig (Art. 11 Abs. 2, 3 und 4 EM-Verordnung). 17.4. Der Abbruch war geeignet, um den Regeln des Strafvollzugs zur Durchsetzung zu verhelfen. Er war zudem notwendig, weil sich der Beschwerdeführer wiederholt