Nach dem Gesagten steht für die Kammer fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an den Vollzug des EM offensichtlich nicht erfüllt. Er ist wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach vorbestraft und wurde bereits zwei Mal zu einer Geldstrafe und schliesslich am 18.12.2014 zu einer massiven Freiheitsstrafe von 34 Monaten (davon 22 Monate bedingt vollziehbar) verurteilt (amtliche Akten ASMV pag. 2 f.). Weniger als 1 ½ Jahre nach dieser Verurteilung wurde gegen ihn nun erneut ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet.