Zweifellos handelte es sich auch nicht um eine nur vorübergehende Investition, dafür war der Aufwand in zeitlicher und finanzieller Hinsicht zu gross. Der Beschwerdeführer gab ferner selbst an, er habe die gezüchteten Blüten verkaufen wollen. Folglich plante er erneut, in relativ grossem Stil im Betäubungsmittelhandel tätig zu werden.