BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung einer Angelegenheit der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 68 f.; zum Ganzen vgl. Ausführungen der POM amtliche Akten SK 16 394 pag. 17). Die allenfalls auch nach Abbruch des EM eingetretenen Umstände sind für das vorliegende Verfahren folglich von massgebender Bedeutung und sind von der Kammer zu berücksichtigen.