17.3. Schliesslich kann vor allem aufgrund der neuen Erkenntnisse zum Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr davon ausgegangen werden, er erfülle die Voraussetzungen für die Vollzugform des EM. Die POM hat völlig zu Recht dargestellt, dass die neuen Sachverhaltselemente bzw. Beweismittel, die während der Rechtshängigkeit des Verfahrens entstanden sind (echte Noven) gestützt auf Art. 25 VR- PG so lange in das Verfahren eingebracht werden dürfen, als weder verfügt noch entschieden, noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschossen ist (vgl. BVR 2012 S. 529; BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1).