Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine ordentliche Anschrift vor Ort, noch über eine Internetseite oder eine gültige Telefonnummer, über welche er durch potentielle Kunden hätte kontaktiert werden können. Zwar kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in D.________ effektiv nur über einen fiktiven Arbeitsort verfügte.