Ferner sind die Umstände rund um das Verkaufslokal an sich äusserst undurchsichtig. Der Beschwerdeführer unterliess es nicht nur, den Standortwechsel seines Verkaufslokals zu melden – was er zweifellos hätte tun müssen, auch wenn es sich um die gleiche Adresse handelte – sondern er versäumte es auch, das Verkaufslokal entsprechend seinen anfänglichen Versprechungen (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 98) ordentlich herzurichten bzw. wieder aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine ordentliche Anschrift vor Ort, noch über eine Internetseite oder eine gültige Telefonnummer, über welche er durch potentielle Kunden hätte kontaktiert werden können.