Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit den Standort seines Verkaufslokals gewechselt und in eine Garage neben dem ursprünglichen Standort verlegt hatte. Die Garage sei mit einem laminierten A4-Blatt angeschrieben worden, verfüge aber über keine Heizung (amtliche Akten ASMV pag. 74). Aufgrund des nicht gemeldeten Standortwechsels des Verkaufslokals erfolgte am 6.1.2016 eine weitere Verwarnung durch das ABaS (amtliche Akten ASMV pag. 75). Die ASMV verfügte schliesslich am 7.1.2016 den Widerruf des Vollzugs in Form des EM (amtliche Akten ASMV pag. 77 ff.).