6 am Einkaufsort gewesen sei, habe er gegen das Vollzugsprogramm verstossen (amtliche Akten ASMV pag. 47 f.). Mit Schreiben vom 21.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf den beabsichtigten Widerruf des EM-Vollzugs gewährt (amtliche Akten ASMV pag. 60 ff.). Am 28.12.2015 erfolgte ein weiterer unangekündigter Besuch am Arbeitsort des Beschwerdeführers. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit den Standort seines Verkaufslokals gewechselt und in eine Garage neben dem ursprünglichen Standort verlegt hatte.