An der angegebenen Adresse in D.________ seien gemäss ABaS keinerlei Anzeichen vorhanden gewesen, welche für das Vorhandensein eines Verkaufslokals sprechen würden. Der angeschriebene Briefkasten sei überfüllt und die Fenster seien verstaubt gewesen und es habe an einer Beschriftung mit dem Gesellschaftsnamen gemangelt. Das Gelände sei verlassen gewesen und ein Nachbar habe bestätigt, den Beschwerdeführer seit langer Zeit nicht mehr gesehen zu haben. Gestützt auf diesen Augenschein beantragte das ABaS gleichentags den Abbruch des EM-Vollzugs (amtliche Akten ASMV pag. 38).