Mit diesen Weisungen ist nicht nur das unterzeichnete Vollzugsprogramm gemeint. Weil für die Vollzugsbehörden – abgesehen von der Anwesenheit der verurteilten Person in ihrer Wohnung – die Möglichkeiten, den tatsächlichen Aufenthalt und die Tätigkeiten der verurteilten Person zu überprüfen, sehr begrenzt sind, ist der Bestand einer Vertrauensbasis äusserst bedeutsam (vgl. Beschluss des Obergerichts SK 16 394 vom 23.10.2016 E. 15.5).