Vorab gilt, dass das Vollzugsprogramm und der dazugehörige Wochenplan beim Vollzug des EM zwingend einzuhalten sind. Beim EM ist nicht vorgesehen, dass sich die verurteilte Person in der Zeit, in der sie sich nicht in der eigenen Wohnung befindet, frei über ihren Aufenthaltsort entscheiden und die Arbeitszeiten frei wählen kann. Die notwendige strikte Einhaltung des Wochenplanes und die Engmaschigkeit des Vollzugsregimes gehen aus den Bestimmungen der EM- Verordnung klar hervor. So heisst es in Art. 4 Abs. 1 Bst. g der EM-Verordnung,