16.4. Die POM verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2016 auf weitergehende Ausführungen zur Sache und verwies auf die Erwägungen ihres Entscheids (amtli- 5 che Akten SK 16 394 pag. 35). Auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf weitergehende Ausführungen (amtliche Akten SK 16 394 pag. 49). 17. 17.1. Der Beschwerdeführer verstiess, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in mehrfacher Hinsicht gegen die Voraussetzungen für den Vollzug des EM.