Es sei willkürlich, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur einen fiktiven Arbeitsort geführt. Die Vorwürfe habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5.2.2016 widerlegt. Nur aus dem Betrieb einer Hanfanlage in der Zeit von Januar 2016 bis April 2016 dürfe nicht auf das Verhalten einer Person in der Periode von Juni bis Dezember 2015 geschlossen werden. Die allfällige erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei kein Grund, diesem das EM zu verweigern (amtliche Akten SK 16 394 pag. 3 ff.).