16.3. Der Beschwerdeführer wendet in seiner äusserst knapp begründeten Beschwerde gegen den Entscheid der POM ein, er sei mit der Verfügung vom 7.1.2016 fristlos aus dem EM entlassen worden. Er unterstehe daher seit dem 8.1.2016 nicht mehr der EM-Verordnung und habe dem zuständigen Amt kein spezielles Vertrauen mehr geschuldet. Ohnehin könne von einem Missbrauch des Vertrauens keine Rede sein. Der Hanfanbau sei als Trotz- oder Protestaktion des Beschwerdeführers gegen den Abbruch des EM zu werten. Es sei willkürlich, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur einen fiktiven Arbeitsort geführt.