Es könne zudem offensichtlich nicht mehr angenommen werden, der Beschwerdeführer werde das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht weiter missbrauchen. Daher sei eine weitere Voraussetzung für den Vollzug des EM nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei den Erwartungen an eine verurteilte Person, die um (weitere) Bewilligung zum Vollzug ihrer Freiheitsstrafe in der Sonderform des EM ersuche, nicht gewachsen. Der Abbruch des EM sei zwingend. Es mangle an den Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Bst. h der EM-Verordnung (vgl. amtliche Akten POM pag. 53 ff.).