Die von der ASMV geäusserten Vermutungen und Vorwürfe – der Beschwerdeführer habe ausschliesslich Produkte gekauft, welche für die Hydrokultur und für den Betrieb von Indooranlagen gebraucht würden und es handle sich daher bei der GmbH um ein vorgeschobenes Geschäft – würden im Lichte der neuen Feststellungen als wahrscheinlich erscheinen. Mit dem Betrieb der Hanfanlage liege ein schwerer Verstoss gegen die Vollzugsanordnungen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 und 3 EM-Verordnung vor. Es könne zudem offensichtlich nicht mehr angenommen werden, der Beschwerdeführer werde das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht weiter missbrauchen.