25 VRPG sei der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend. Zum heutigen Zeitpunkt könne daher nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen. Die von der ASMV geäusserten Vermutungen und Vorwürfe – der Beschwerdeführer habe ausschliesslich Produkte gekauft, welche für die Hydrokultur und für den Betrieb von Indooranlagen gebraucht würden und es handle sich daher bei der GmbH um ein vorgeschobenes Geschäft – würden im Lichte der neuen Feststellungen als wahrscheinlich erscheinen.