Der Beschwerdeführer habe in F.________ ein Bauernhaus gemietet und in diesem eine Hanf-Indooranlage von beträchtlichem Ausmass (rund 1‘500 Pflanzen bzw. Stecklinge) betrieben. Der Betrieb einer Hanf-Indooranlage lasse sich selbstredend nicht mit dem EM-Vollzug vereinbaren. Der Beschwerdeführer sei geständig, für die professionell betriebene Anlage verantwortlich zu sein. Ob er mit dem Hanfanbau erst nach dem Abbruch des EM begonnen habe, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Denn nach Art. 25 VRPG sei der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend.