4 16.2. Die POM führte in ihrem Entscheid vom 11.10.2016 aus, es müsse – mit Blick auf die neusten Entwicklungen – nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer nur einen fiktiven Arbeitsort gehabt und diesbezüglich die Vollzugsbehörde getäuscht habe. Gegen den Beschwerdeführer sei ein neues Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe in F._____