_ hätten sich keine Anzeichen für ein tatsächlich vorhandenes Verkaufslokal finden lassen. Die Beschriftung am Briefkasten habe nicht mit dem Gesellschaftsnamen «E.________GmbH» korreliert und die ausgewiesene Telefonnummer sei nicht in Betrieb gewesen. Die Vollzugsbehörde gehe daher davon aus, der angegebene Arbeitsort sei lediglich fiktiver Natur.