Sie schilderte, der Beschwerdeführer habe sich vereinbarungswidrig an den Tagen, an welchen er seine Waren beschafft habe, den ganzen Tag am Einkaufsort aufgehalten – und zwar üblicherweise am Montag und Freitag. Damit habe der Beschwerdeführer gegen die Vereinbarung verstossen, wonach er sich vor wie auch nach den Einkaufstouren unverzüglich in sein Verkaufslokal in D.________ hätte begeben müssen, zumal dies als sein Hauptarbeitsort während des Vollzuges des EM definiert worden sei. Beim Besuch vom 16.12.2015 am Standort in D.________ hätten sich keine Anzeichen für ein tatsächlich vorhandenes Verkaufslokal finden lassen.