4 der EM-Verordnung nicht mehr erfüllt ist (Art. 11 Abs. 4 EM-Verordnung). 16. 16.1. Die ASMV kam in ihrer Verfügung vom 7.1.2016 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in schwerer Weise gegen die Vollzugsanordnungen verstossen und daher sei die Weiterführung der Sondervollzugsform des EM nicht mehr gerechtfertigt. Sie schilderte, der Beschwerdeführer habe sich vereinbarungswidrig an den Tagen, an welchen er seine Waren beschafft habe, den ganzen Tag am Einkaufsort aufgehalten – und zwar üblicherweise am Montag und Freitag.