15.2. Ein Abbruch der besonderen Vollzugsform des EM setzt einen schweren Verstoss gegen Vollzugsanordnungen voraus, wobei wiederholte leichte Verstösse, Missbrauch des Vertrauens oder Täuschung von zuständigen Vollzugsorganen und Manipulation an technischen Kontrolleinrichtungen als schwerer Verstoss gelten (Art. 11 Abs. 2 und 3 EM-Verordnung). Ein Abbruch ist ebenfalls zu verfügen, wenn die verurteilte Person auf die Durchführung der besonderen Vollzugsform verzichtet, wenn sie die Vollzugskosten wiederholt nicht fristgerecht bezahlt oder sobald eine der Voraussetzungen nach Art. 4 der EM-Verordnung nicht mehr erfüllt ist (Art.